Robert Klatt
Der Bundesnachrichtendienst (BND) soll Informationen zum Ursprung des Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Diese muss der Auslandsnachrichtendienst laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht veröffentlichen.
Berlin (Deutschland). Im März 2025 haben verschiedene Medien Berichte publiziert, laut denen der Bundesnachrichtendienst (BND), der deutsche Auslandsnachrichtendienst, es für wahrscheinlich hält, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 aus einem chinesischen Labor stammt. Der Auftrag der Untersuchung soll durch das Kanzleramt erteilt worden sein, das die Erkenntnisse des BND über den Ursprung der Pandemie bisher aber nicht veröffentlicht hat.
Als Reaktion auf die Geheimhaltung der Informationen hat ein Verlag verursacht, den BND mit einem Eilantrag zur Veröffentlichung zu zwingen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, den Eilantrag abgewiesen und damit entschieden, dass der BND vorerst keine Erkenntnisse zur Herkunft des Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlichen muss.
Wie das BVerwG erklärt, musste es in dem Verfahren abwägen, ob das öffentliche Interesse an den Erkenntnissen des BND oder die ungestörte Tätigkeit des Auslandsnachrichtendienstes überwiegt. Die Richter haben deshalb entschieden, den BND nicht zur Publikation der Erkenntnisse zu zwingen, damit dieser weiterhin ungehindert seiner Arbeit nachgehen kann.
„Der BND hat plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt oder verneint würden.“
Außerdem erklärte das Gericht, dass eine Veröffentlichung der Informationen zu ökonomischen und politischen Problemen mit China führen könnte.
In dem Eilantrag ging es zudem darum, ob ein Virologe, der die Bundesregierung während der Pandemie beraten hat, die dazu erforderliche Sicherheitsprüfung durchlaufen hat. Die Informationen müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden, weil laut dem Bundesverwaltungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Virologen überwiegt.